Der BGH wird sich am 20. Februar 2018 mit der Frage befassen, ob eine Bank verpflichtet ist, Formulare zu verwenden, in denen neben der männlichen Bezeichnungen „Kunde“, „Sparer“ etc. auch die jeweilige weibliche Form („Kundin“, „Sparerin“ etc.) genannt wird (Az. VI ZR 143/17).
Am 13. Januar 2018 tritt § 270a BGB in Kraft. Unternehmer dürfen danach bei Bezahlvorgängen für die Nutzung von SEPA-Basislastschriften, SEPA-Überweisungen und Zahlungskarten kein Entgelt berechnen.
Übernimmt es eine Bank, den Kunden über eine gewünschte Finanzierung zu beraten (Finanzierungsberatungsvertrag), muss sie den Darlehensnehmer über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform aufklären (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 – XI ZR 152/17).