Dr. Henning KahlertKommentare deaktiviert für BGH: Entgelt für smsTAN grundsätzlich zulässig
Banken dürfen für die Versendung von smsTAN grundsätzlich Gebühren verlangen. Die entsprechenden Klauseln müssen aber klarstellen, dass die Gebühren nur bei der Erteilung von Zahlungsaufträgen anfallen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – XI ZR 260/15).