Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 2016 Klauseln in Banken-AGB für unwirksam erklärt, nach denen Bankkunden für eine geduldete Überziehung ihres Kontos ein pauschales „Mindestentgelt“ bezahlen sollten (XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15).
Verbraucherschützer klagen gegen Mindestgebühr für geduldete Überziehungen
Der klagende Verbraucherschutzverband beanstandete Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zweier Banken, nach der bei geduldeten Überziehungen ein Mindestentgelt anfallen sollte (hierüber hatten wir bereits berichtet). Die Klauseln betrafen Fälle, in denen Bankkunden ihr Konto überziehen:
Wird ein Girokonto nicht rein auf Guthabenbasis geführt, kann der Bankkunde nicht nur über das Guthaben verfügen, sondern kann das Konto auch „überziehen“. Es handelt sich um eine „geduldete Überziehung“ im Sinne von § 505 BGB, nichts anderes als ein Verbraucherdarlehensvertrag. Dieses Darlehen darf sich der Darlehensgeber, die Bank, bezahlen lassen. Das Entgelt für die Überlassung des Kapitals ist der Zins.
Die beklagten Banken wollten nun Mindestbeträge von 6,90 € (Verfahren XI ZR 9/15) bzw. 2,95 € (Verfahren XI ZR 387/15) erheben für den Fall, dass der tatsächlich anfallende Zins unter diesen Zinsbeträgen liegen sollte.
BGH: Pauschales Entgelt für geduldete Überziehung unzulässig
Der Bundesgerichtshof erklärte beide Klauseln für unwirksam. Die Begründung folgt der neueren Linie der Rechtsprechung: Denn nach dem Gesetz kann die Bank für die Kapitalüberlassung lediglich eine laufzeitabhängige Vergütung verlangen, nämlich den Zins. Dessen Höhe richtet sich nach dem zu verzinsenden Betrag und dem vereinbarten Zinssatz. Abweichend hiervon wollten die Banken hier aber einen Mindestbetrag erheben, wenn der tatsächlich anfallende Zinsen unterhalb dieser Schwellen liegen sollte. Im Extremfall hätte z.B. ein Bankkunde, der sein Konto bzw. den Dispo um einen Euro überzieht, hierfür ein Entgelt von 6,90 € zahlen müssen.
Als Preisnebenabreden unterliegen beide Klauseln damit der AGB-Kontrolle und halten einer solchen Prüfung nach Auffassung der BGH nicht stand, weil sie die Bankkunden unangemessen benachteiligen. Sie sind damit unwirksam nach § 307 Abs. 1 BGB.