Am 26. Februar will sich der BGH u.a. mit der Frage befassen, ob eine Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherdarlehensvertrag hinreichend klar ist, wenn die Belehrung im Einzelfall durch Ankreuzoptionen ausgewählt wird.
Die beklagte Sparkasse verwendet ein Formular, bei dem innerhalb der Widerrufsbelehrung verschiedene Textoptionen durch ankreuzbare Felder ausgewählt werden können. Der klagende Verbraucherschutzverband beanstandet dies mit der Begründung, die Ankreuzoptionen seien für den Verbaucher verwirrend, da sie nicht zwingend auch in seinem Einzelfall relevant seien. Das OLG Stuttgart hatte zuletzt der Bank Recht gegeben; nach Auffassung der Richter sei für den Verbraucher leicht zu erkennen, welche der Ankreuzoptionen für seinen Fall zutreffen oder nicht.
(Verhandlungstermin am 23. Februar 2016, 9.00 Uhr in Sachen XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15 – Pflichtangaben zum Widerrufsrecht in Verbraucherdarlehensverträgen)