Alter des Kunden erlaubt Ungleichbehandlung bei Ratenzahlungen

  

Verkäufer dürfen bei der Entscheidung, ob sie einem Käufer die Möglichkeit der Ratenzahlung gewähren, auch das Alter des Kunden berücksichtigen. Das hat das AG München entschieden und die Klage einer 84 Jahre alten Frau abgewiesen, die sich unzulässig diskriminiert sah, weil ihr keine Ratenzahlung gestattet wurde (Urteil vom 13.04.2016, Aktenzeichen 171 C 28560/15).

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Keine Ratenzahlung für 84 Jahre alte Kundin

Die Beklagte, ein Teleshoppingsender, bietet für ihre Produkte verschiedene Bezahlmöglichkeiten an, darunter auch Ratenzahlung. Die 84 Jahre alte Klägerin wollte Schmuck auf diese Weise bezahlen. Die Beklagte lehnte dies ab und begründete dies damit, die Klägerin überschreite die intern festgelegte Altersgrenze für die Vergabe von Krediten. Die Klägerin könne daher (nur) per Rechnung, Bankeinzug, Nachnahme oder Kreditkarte zahlen.

Die Kläger sah sich hierdurch allein aufgrund ihres Alters benachteiligt und verlangte vor dem AG München Schadensersatz in Höhe von 3.000 €. Die Klage stützte sie auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dessen § 19 untersagt eine Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr u.a. wegen des Alters. Die Beklagte habe keine Bonitätsprüfung vorgenommen, sondern die Ratenzahlung allein aufgrund ihres Alters abgelehnt. Das sei unzulässig, so die Klägerin; denn auch bei jungen Menschen bestehe die Gefahr des Ablebens.

Alter ist sachlicher Grund für unterschiedliche Behandlung

Das AG München hielt das Verhalten der Beklagten für zulässig, es liege keine unzulässige Diskriminierung vor. Ein Teilzahlungsgeschäft sei definitionsgemäß eine auf einen längeren Zeitraum angelegte geschäftliche Beziehung. Das Gericht setzt es „als bekanntes Faktum“ voraus, dass „das Leben zwangsläufig mit dem Tode endet“. Mit steigendem Alter erhöhe sich dieses Risiko. Verstirbt der Schuldner, muss sich der Gläubiger an den Nachlass wenden. Dies allerdings ist mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden, zudem ist unklar, ob der Nachlass für die Tilgung der Verbindlichkeit ausreicht.

Damit liege ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung vor, die nach § 20 AGG ausdrücklich zulässig ist.

 

 

 

Rechtsanwalt Dr. Henning Kahlert ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Karlsruhe.