Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beweggründe des Verbrauchers für die Wirksamkeit seines Widerrufs ohne Belang sind. Die Entscheidung erging zum Widerruf eines Fernabsatz-Kaufvertrages, die Erwägungen lassen sich aber auch auf den Widerruf von Verbraucherdarlehen übertragen.
Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat sich in zwei Entscheidungen vom 23. Februar 2016 mit formellen Anforderungen an Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen befasst.
Am 26. Februar will sich der BGH u.a. mit der Frage befassen, ob eine Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherdarlehensvertrag hinreichend klar ist, wenn die Belehrung im Einzelfall durch Ankreuzoptionen ausgewählt wird.
Am 16. März steht vor dem Bundesgerichtshof eine Verhandlung zur Frage an, inwieweit die Ausübung eines Widerrufsrechts bei einem Fernsabsatzvertrag rechtsmißbräuchlich sein kann. Diese Problematik betrifft auch den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen.
Der BGH wird am 1. Dezember 2015 über die Frage zu entscheiden haben, ob der Widerruf eines Darlehensvertrages gegen Treu und Glauben verstößt.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit der Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen zu befassen, bei denen der Versicherungsnehmer das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG ausgeübt hatte.