Während der Laufzeit eines Bauspardarlehens darf die Bausparkasse keine Kontogebühr erheben. Das hat der Bundesgerichtshof am 9. Mai auf die Klage eines Verbraucherschutzverbandes entschieden (Az. XI ZR 308/15).
Bausparkassen dürfen nicht abgerufene Altverträge zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof am 21.2.2017 entschieden (Az. XI ZR 185/16).
Am 21. Februar verhandelt der Bundesgerichtshof über die Frage, ob Bausparkassen Bausparverträge kündigen dürfen, wenn der Bausparer sein Bauspardarlehen über längere Zeit hinweg nicht in Anspruch nimmt.
Nachdem im Dezember 2015 das Bausparkassengesetz wesentlich geändert wurde, hat nun die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die hierzu gehörende Rechtsverordnung (Bausparkassen-Verordnung, BausparkV) neu gefasst.
Am 22. Dezember 2015 ist das zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen vom 21.12.2015 (BGBl I, 2399) in Kraft getreten, der es den Bausparkassen ermöglichen soll, sich flexibler an die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen.