Am 21. Februar verhandelt der Bundesgerichtshof über die Frage, ob Bausparkassen Bausparverträge kündigen dürfen, wenn der Bausparer sein Bauspardarlehen über längere Zeit hinweg nicht in Anspruch nimmt.
Funktionsweise des Bausparens
Das System des Bausparens besteht darin, dass der Bausparer zunächst über einen längeren Zeitraum hinweg ein Bausparguthaben anspart. Ist die sogenannte Mindestansparung erreicht, kann der Bausparer die Auszahlung seines Guthabens sowie eines darüber hinausgehenden Bauspardarlehens verlangen. Die Zinsen des Bauspardarlehens sind günstiger als der Marktzins, der bei Abschluss des Bausparvertrages gilt. Allerdings sind auch die Guthabenzinsen, die während der Sparphase gezahlt werden, unter dem Marktniveau.
Seit einigen Jahren ist das Zinsniveau derart niedrig, dass viele Bausparer ein Bauspardarlehen nicht mehr in Anspruch nehmen wollen. Stattdessen lassen sie das Guthaben auch bei einem zugeteilten Bausparvertrag „stehen“ und profitieren von der Verzinsung des Guthabens zu einem Zinssatz, der deutlich über dem derzeitigen Marktzins liegt.
Die Bausparkasse erzielt dadurch weniger Einnahmen, denn sie „verdient“ nur durch die Verzinsung der Bauspardarlehen. Gleichzeitig muss sie aber hohe Guthabenzinsen auszahlen. Immer mehr Bausparkassen suchen daher nach Möglichkeiten, sich von solchen Bausparverträgen zu lösen, die längst zuteilungsreif sind, ohne dass der Bausparer ein Darlehen abgerufen hätte (hierzu haben wir bereits berichtet).
Dürfen Bausparkassen Alt-Verträge kündigen?
Ob Bausparkassen Verträge kündigen dürfen, ist in der Rechtsprechung umstritten. Rechtlich geht es um die Frage, ob sich die Bausparkasse auf die Kündigungsvorschriften bei Darlehensverträgen berufen kann. Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dem Zeitpunkt kündigen, zu dem er das Darlehen „vollständig in Empfang genommen hat“. Es wird kontrovers diskutiert, ob das Darlehen erst dann vollständig in Empfang genommen worden ist, wenn die gesamte Bausparsumme angespart worden ist; oder ob es ausreicht, wenn der Vertrag zuteilungsreif ist.
Diese Frage wird hoffentlich am 21. Februar dem XI. Bankensenat des BGH beantwortet werden. Dort stehen zwei Revisionsverfahren zur Verhandlung an (XI ZR 272/16 und XI ZR 185/16). Das OLG Stuttgart hatte in beiden Fällen dem klagenden Bausparer Recht gegeben und die Kündigung von Bausparverträgen für unwirksam erklärt, die 2001 bzw. gar schon 1993 zuteilungsreif waren.