Betrug durch Veruntreuung von Einlagen einer Fondsgesellschaft

  

Fondsverantwortliche müssen Anleger darüber informieren, wenn sie Einlagen veruntreuen. Andernfalls machen sie sich nicht nur wegen Untreue, sondern auch wegen Betruges durch Unterlassen strafbar (BGH, Beschluss vom 08.03.2017 – 1 StR 466/16).

Fondsverantwortliche veruntreuen Einlagen der Anleger

Die Angeklagten hatten als Initiatoren mehrere Fondsgesellschaften in der Form von GmbH & Co. KG gegründet. Die Fonds sollten über Investitionen in Immobilien und Firmenbeteiligungen Renditen erzielen. Die Anlagen wurden als besonders sicher dargestellt mit der Behauptung, sie seien für die Altersvorsorge und zum Vermögensaufbau geeignet. Anleger konnten sich als Treuhandkommanditisten oder über eine atypische stille Beteiligung bei den Gesellschaften einbringen. Ihre Einlage konnten sie dabei entweder als Einmalzahlung oder – gestreckt über Jahre hinweg – in Raten zu leisten.

Tatsächlich aber entnahmen die Angeklagten den Gesellschaften in erheblichem Umfang Kapital und verwendeten es für eigene Zwecke. Das Landgericht Würzburg verurteilte die Angeklagten hierauf nicht nur wegen Untreue, sondern auch wegen Betruges durch Unterlassung.

Diese Wertung wurde vom BGH bestätigt. Die Fondsverantwortlichen hätten diejenigen Anleger, die ihre Einlagen in Raten zahlten, über die erheblichen Veruntreuungen informieren müssen, so der Bundesgerichtshof.

Blind pool: Besonderes Vertrauen der Anleger

Ein Täter macht sich des Betruges durch Unterlassen strafbar, wenn er die Pflicht verletzt, andere über vermögensrelevante Tatsachen aufzuklären. Eine solche Pflicht leitet der Bundesgerichtshof hier aus der vertraglichen Beziehung der Angeklagten zu den Anlegern ab. Es bestehe hier sogar ein besonderes Vertrauensverhältnis: Die Fonds waren als sogenannte blind pools konzipiert, d.h. den Anlegern war weder bei Zeichnung ihrer Beteiligung noch bei Zahlung der Anlagebeiträge bekannt, in welcher konkreten Art und Weise die Anlagemittel eingesetzt würden. Die Anleger mussten daher darauf vertrauen, dass die Angeklagten die eingesammelten Gelder in einer Art und Weise verwenden würden, die der behaupteten Anlagestrategie entsprach, damit die Ziele der Altersvorsorge und des Vermögensaufbaus verfolgt würden. Dieses Vertrauen war der Grund dafür, dass die Anleger über Jahre hinweg Raten zahlten.

Tatsächlich waren ihre Zahlungen aber spätestens ab dem Zeitpunkt wertlos, in dem die Angeklagten damit begannen, die Gelder der Gesellschaft selbst zu verbrauchen.