Wenn der Anlageprospekt „zu dick und zu schwer“ ist, muss der Anlageberater mündlich informieren
Will der Anleger einen Emissionsprospekt nicht annehmen, weil dieser „zu dick und zu schwer“ ist, muss ihn der Anlageberater mündlich über die Besonderheiten der Anlage (ggf. mündlich) informieren. Das hat das OLG Celle am 15.09.2016 entschieden (Az. 11 U 209/15) und einen Anlageberater zum Schadensersatz verurteilt.