Betrug durch Veruntreuung von Einlagen einer Fondsgesellschaft
Fondsverantwortliche müssen Anleger darüber informieren, wenn sie Einlagen veruntreuen. Andernfalls machen sie sich nicht nur wegen Untreue, sondern auch wegen Betruges durch Unterlassen strafbar (BGH, Beschluss vom 08.03.2017 – 1 StR 466/16).