Werbung für Tagesgeldkonto mit Slogan „So macht Sparen Spaß“ irreführend
Die Bewerbung eines Tagesgeldkontos mit Nennung eines Zinssatzes ist unzulässig, wenn dabei nicht deutlich gemacht wird, dass es sich um einen variablen Zinssatz handelt.
Die Bewerbung eines Tagesgeldkontos mit Nennung eines Zinssatzes ist unzulässig, wenn dabei nicht deutlich gemacht wird, dass es sich um einen variablen Zinssatz handelt.