Kein Anspruch auf Barzahlung von Rundfunkgebühren

  

Rundfunkteilnehmer können nicht verlangen, fällige Rundfunkbeiträge in bar bezahlen zu dürfen. Ein „GEZ-Gegner“ scheiterte mit einem entsprechenden Begehren vor dem VG Köln (Az.  6 K 7425/15).

Zahlung von Rundfunkbeiträgen nur durch Überweisung oder Lastschrift

Nach den Beitragssatzungen der Landesrundfunkanstalten können Beitragsschuldner die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos zahlen, also im Wege einer SEPA-Lastschrift oder durch Überweisung.

Der Kläger bestand darauf, die Gebühren bar bezahlen zu dürfen. Er argumentierte, nach dem Bundesbankgesetz seien Eurobanknoten das einzige unbeschränkte Zahlungsmittel. Hieraus ergebe sich ein Recht, jegliche Forderung in bar erfüllen zu dürfen.

Die von ihm angebotene Barzahlung der festgesetzten Beiträge lehnte der WDR ab. Gegen diese Ablehnung klagte der Kläger vor dem VG Köln, das die Klage abwies. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Das OVG Münster wies nun den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung zurück (Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 A 1351/16). Das Urteil des VG Köln ist damit rechtskräftig.

Das OVG ließ offen, ob das Bundesbankgesetz es verbiete, zwingend einen bargeldlosen Zahlungsverkehr anzuordnen. Die Regelungen der Beitragssatzungen seien jedenfalls nicht zu beanstanden, Grundrechte des Klägers würden nicht verletzt. Die Barzahlung würde zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen, die hierdurch verursachten Mehrkosten müssten durch Gebührenerhöhungen auf alle Gebührenschuldner abgewälzt werden. Es liege daher auch im Interesse des Klägers, wenn nur eine bargeldlose Zahlung zugelassen sei. Da der Kläger ein Girokonto unterhalte, liege auch kein besonderer Mehraufwand für ihn vor.

Weder die Regelungen des Bundesbankgesetzes noch Grundrechte des Klägers stünden aber einer Regelung entgegen, die ausschließlich Barzahlungen zulasse. Dies diente der Verwaltungsvereinfachung und damit der Minimierung der Verwaltungskosten, die allen Gebührenschuldnern – und damit auch dem Kläger – zugutekomme. Der Mehraufwand des Schuldners sei vernachlässigbar, wenn er – wie der Kläger – über ein Girokonto verfüge.

Erfüllung durch Überweisung?

Im bürgerlichen Recht erlischt eine Geldschuld nach § 362 BGB, wenn „die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird“. Bietet der Gläubiger (in der Regel ein Unternehmer) die Annahme von Kreditkarten, Geldkarten oder ec-Karten an, kann der Kunde auch auf diesem Wege zahlen. Die Parteien können auch vereinbaren, dass die Zahlung durch Überweisung zu erfolgen hat, wie dies insbesondere bei Fernabsatzgeschäften oder Mietverträgen üblich ist.

Wenn jedoch nichts anderes vereinbart wird, hat die Erfüllung durch Barzahlung zu erfolgen.

Im öffentlichen Gebührenrecht ist es hingegen nicht unüblich, dass die Behörde auf Überweisung oder Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates besteht.

 

Rechtsanwalt Dr. Henning Kahlert ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Karlsruhe.