Kontogebühr für Bauspardarlehen unzulässig

  

Während der Laufzeit eines Bauspardarlehens darf die Bausparkasse keine Kontogebühr erheben. Das hat der Bundesgerichtshof am 9. Mai auf die Klage eines Verbraucherschutzverbandes entschieden (Az. XI ZR 308/15).

Der klagende Verbraucherschutzverband hatte eine Klausel in den Allgemeinen Bausparbedingungen der beklagten Bausparkasse beanstandet. Diese Klausel sah vor, dass bei Bauspardarlehen jährlich eine sogenannte Kontogebühr erhoben wird.

Keine Gebühren für Tätigkeiten im eigenen Interesse

Der Bundesgerichtshof hatte vor kurzem bereits zu anderen Gebührenklauseln in Banken-AGB entschieden, dass die Bank keine Gebühren für solche Tätigkeiten berechnen kann, zu denen sie gesetzlich verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse erbringt.

Auch die Klausel zur Darlehensgebühr hält der Prüfung durch den BGH nicht stand. Nach Auffassung des XI. Zivilsenates ist die Klausel mit dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages nicht vereinbar, weil die Kontogebühr in der Darlehensphase den Verwaltungsaufwand der Bausparkasse im Zusammenhang mit Bauspardarlehen abgelten soll. Diese Verwaltungstätigkeit erbringe die Bausparkasse überwiegend in eigenem Interesse, die hierbei anfallenden Kosten dürfe sie daher nicht auf den Kunden abwälzen.

Besonderheiten des Bausparsystems rechtfertigen keine Ausnahme

Die Bausparkasse hatte die Gebühr mit den Besonderheiten des Bausparsystems verteidigt. Die Zahlungen aller Bausparer fließen in die so genannte Zuteilungsmasse, aus der neue Bauspardarlehen gewährt werden können. Die Bankbedingungen sahen ausdrücklich vor, dass die Kontogebühr für die „bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“ zu entrichten sei. Auch dieses Argument ließ der Bundesgerichtshof nicht gelten. Das gesetzliche Leitbild sehe vor, dass die Kosten des Darlehensgebers durch den Zins abgegolten werden. Es sei kein sachlicher Grund gegeben, der eine Abweichung von diesem Leitbild rechtfertige, auch nicht die angeführten bausparspezifischen Individualvorteile der Bausparkunde.

Keine Entscheidung zur Ansparphase

Die Entscheidung betrifft die Darlehensphase, also die Abwicklung des Bauspardarlehens, das die Bausparkasse an den Kunden ausgereicht hat. Nicht erörtert wird die Frage, ob die Bausparkasse während der Ansparphase eine solche Gebühr erheben kann, also während der Zeit, in der der Bausparer noch seine Sparleistungen erbringt.

Die Kontogebühr darf auch nicht mit der Abschlussgebühr verwechselt werden, mit der die Bausparkasse die Kosten des Vertriebes finanziert. Diese Gebühr ist nach der ganz herrschenden Rechtsprechung zulässig, weil die Bausparer davon profitieren, wenn neue Kunden gewonnen werden.

Rechtsanwalt Dr. Henning Kahlert ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Karlsruhe.