Bausparkassen dürfen alte Bausparverträge kündigen

  

Bausparkassen dürfen nicht abgerufene Altverträge zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof am 21.2.2017 entschieden (Az. XI ZR 185/16).

BGH in Karlsruhe: Palais mit Brunnen. Foto von Joe Miletzki

Die beklagte Wüstenrot Bausparkasse hatte einen Bausparvertrag gekündigt, der bereits im April 1993 zuteilungsreif war. Die Bausparerin hielt die Kündigung für unwirksam und klagte auf Feststellung, dass der Bausparvertrag fortbestehe; denn der  Bausparkasse stehe kein Kündigungsrecht zu. Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Stuttgart hingegen der Klägerin recht gegeben. Auf die Revision der Bausparkasse hin stellte der Bundesgerichtshof das erstinstanzliche Urteil wieder her und stellte fest, die Kündigung sei rechtens.

Bausparverträge sind Darlehensverträge

Der Bundesgerichtshof bestätigt zunächst seine Rechtsprechung, dass der Bausparvertrag den Vorschriften des Darlehensrechts unterliegt. Darlehensverträge können jedoch nicht ohne weiteres gekündigt werden – auch nicht vom Darlehensnehmer.

Die Bausparkasse könne sich nicht auf § 488 Abs. 3 BGB berufen, so der BGH. Nach dieser Vorschrift kann der Darlehensnehmer ein Darlehen, bei dem für die Rückzahlung eine Zeit nicht bestimmt ist, jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Beim Bausparvertrag jedoch hat der Bausparer einen (bedingten) Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens, sobald er die Zuteilung annimmt. Damit sei das Kündigungsrecht nach § 488 Abs. 3 BGB stillschweigend ausgeschlossen.

Auch ein „wichtiger Grund“ für eine Kündigung nach § 490 Abs. 3 BGB sei nicht gegeben. Der Bausparer ist nicht verpflichtet, das Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen. Nimmt er das Darlehen daher nicht ab, liegt hierin keine Vertragspflichtverletzung und auch kein wichtiger Grund.

Kündigung 10 Jahre nach „vollständigem Empfang des Darlehens“

Allerdings – so der 11. Zivilsenat – könne die Bausparkasse den Bauvertrag auf Grundlage des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen. Nach dieser Norm ist die Kündigung eines Darlehensvertrages „zehn Jahre nach dem vollständigen Empfang“ möglich. Zahlreiche Gerichte hatten entschieden, das Darlehen sei von der Bausparkasse erst dann vollständig empfangen, wenn der Bausparer die volle Bausparsumme angespart habe. Überwiegend wurde aber entschieden, vollständig empfangen sei das Darlehen bereits in dem Moment, in dem der Bausparvertrag erstmals zuteilungsreif war. Dieser Auffassung folgt der Bundesgerichtshof.

„Dreh- und Angelpunkt des Bausparvertrages“ sei die erstmalige Zuteilungsreife, denn in diesem Moment könne der Bausparer von der Rolle des Darlehensgebers in die des Darlehensnehmers wechseln. Die Zuteilungsreife sei damit eine Zäsur im typischen Ablauf des Bausparvertrages. Der Bausparer habe dann der Bausparkasse das Darlehen vollständig gewährt und seine entsprechenden vertraglichen Pflichten erfüllt.

Das Argument, mit der Kündigung nehme die Bausparkasse dem Kunden seinen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens, lässt der BGH nicht gelten. Nach Eintritt der Zuteilungsreife habe der Bausparer hinreichend Zeit zu entscheiden, ob er das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen wolle oder nicht.

Die Bausparkasse sei nicht verpflichtet, Einlagen „zu jedem Preis“ entgegenzunehmen; es liege vielmehr in ihrem Ertragsinteresse, Verträge mit einem nicht mehr marktgerechten Einlagenzins zu kündigen.

Überwiegend Kritik an der Entscheidung

Die Entscheidung ist in der Presse auf heftige Kritik gestoßen. So kommentiert der Spiegel unter der Überschrift Der teure Sieg der Bausparkassen, das Image der Branche sei beschädigt.

Die Süddeutsche Zeitung wirft dem Bundesgerichtshof gar vor, mit „bankenfreundlichen Winkelzügen“ einen Kernsatz des Rechts zu brechen, nämlich das geschlossene Verträge auch erfüllt werden müssen.

Die FAZ hingegen erinnert daran, dass das Urteil auch die Interessen der Bausparer schütze, die ein Darlehen tatsächlich in Anspruch nehmen wollen.