Widerruf eines SCHUFA-Eintrags: Höhe der Beschwer

  

Wird eine Bank verpflichtet, eine Schufa-Meldung zu widerrufen, richtet sich ihre prozessuale Beschwer nach ihrem Arbeitsaufwand. Die Schufa-Meldung ist kein Druckmittel zur Durchsetzung streitiger Forderungen, wie der BGH entschied (BGH, Beschluss vom 12.04.2016 – VI ZB 48/14).

Kläger verlangt Widerruf eines SCHUFA-Eintrags

Auf die Klage eines Betroffenen verurteilte das LG Berlin die Beklagte dazu, den negativen Schufa-Eintrag schriftlich zu widerrufen. Die Beklagte musste zugleich die Schufa auffordern, denjenigen Scorewert wiederherzustellen, der ohne die widerrufene Eintragung bestehen würde.

Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits ging es nur noch um die Frage, wie hoch die sogenannte Beschwer der Beklagten anzusetzen war. Von der Höhe der Beschwer hängt die Frage ab, ob eine Prozesspartei gegen eine Entscheidung, die zu ihren Lasten ergangen ist, Berufung einlegen kann.

Höhe der Beschwer bei Pflicht zum Widerruf eines SCHUFA-Eintrags

Die Beschwer beschreibt den Nachteil, den die unterlegene Partei durch die Entscheidung erleidet. Hier musste die Beklagte die Schufa-Meldung korrigieren. Dafür hatte sie lediglich ein kurzes, inhaltlich im Wesentlichen vorgegebenes Schreiben zu verfassen; dieses musste durch eine bevollmächtigte Person unterschrieben und schließlich der Schufa zugestellt werden. Diesen Aufwand setzte das KG mit 600 € fest, was vom BGH nicht beanstandet wurde (BGH, Beschluss vom 12.04.2016 – VI ZB 48/14).

Streitwert bei Widerruf eines SCHUFA-Eintrags

Der Streitwert beschreibt das Interesse des Klägers an der begehrten Entscheidung. Auf seiner Grundlage werden die Kosten ermittelt, die die unterliegende Partei zu erstatten hat.

Weil  der Scorewert des Betroffenen (Ranking) anhand solcher Meldungen ermittelt wird, ist das Interesse des Betroffenen an der Beseitigung der (falschen) Schufa-Meldung erheblich. Ein schlechter Scorewert kann dazu führen, dass Banken keinen Kredit mehr erteilen oder Versandunternehmen auf Vorkasse bestehen. Im hier vorliegenden Fall hatte das Landgericht den Streitwert daher auf 22.000 € festgesetzt.

SCHUFA-Meldung ist kein Druckmittel zur Durchsetzung streitiger Forderungen

Der BGH befasst in seinem Beschluss auch mit dem Zweck des SCHUFA-Meldesystems. Banken und Unternehmen, die der SCHUFA angeschlossen sind, haben das Recht, aber auch die Pflicht, negative Informationen zum Zahlungsverhalten eines Kunden zu melden. Diese Eintragung dient dem Schutz der Kreditwirtschaft vor zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Schuldnern. Die Möglichkeit der Meldung darf aber nicht als Druckmittel missbraucht werden, um den Schuldner dazu zu veranlassen, die Forderung zu zahlen, um Nachteile am Kreditmarkt zu vermeiden. Es handelt sich nicht um ein zusätzliches, außerprozessuales Druckmittel zur Forderungsdurchsetzung.