Ende des ewigen Widerrufsrechts: Was bedeutet das konkret?

  

Mit Ablauf des 20. Juni 2016 ist bei zahllosen Darlehensverträgen das „ewige Widerrufsrecht“ erloschen, der sogenannte „Widerrufsjoker“ zieht nicht mehr. Was bedeutet das konkret?

Widerrufsrecht bei zahllosen Darlehensverträgen ist zum 20. Juni 2016 erloschen

Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB vom 31. März 2016 ordnet an, dass bei Immobiliardarlehensverträge, die zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens zum 20. Juni 2016 erloschen ist, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des BGB nicht entsprochen hat.

Nur Immobiliardarlehensverträge sind von dieser Regelung erfasst. Es handelt sich hierbei um Verbraucherdarlehensverträge, bei denen die Gewährung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird, das zu üblichen Bedingungen gewährt wird. Weitere. Ebenfalls hierunter fallen bestimmte Bauspardarlehen, bei denen von einer Sicherung abgesehen wird.

Bei Darlehensverträgen, die nicht durch eine Grundschuld oder eine Hypothek abgesichert sind, erlischt also ein eventuell noch bestehendes Widerrufsrecht nicht nach dieser Neuregelung.

Ebenso betrifft die Regelung nicht Verträge, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen worden sind. Bei solchen jüngeren Verträgen kann ein Widerrufsrecht daher noch gegeben sein.

Das Widerrufsrecht erlischt schließlich nur bei solchen Verträgen, bei denen die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Enthält ein Vertrag, bei dem ein Widerrufsrecht besteht, überhaupt keine Widerrufsbelehrung oder ist diese nur ganz rudimentär ausgeführt, kann das Widerrufsrecht daher auch heute noch bestehen.

Bei Darlehensverträgen, die in einer sogenannten Haustürsituation geschlossen worden sind, greift der Ausschluss nur dann, wenn die beiderseitigen Leistungen bis zum 21. Mai 2016 vollständig ausgetauscht worden sind.

Für das Widerspruchsrecht bzw. Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen gilt die Regelung nicht, hier können also auch ältere Verträge widerrufen werden, wenn die Widerrufsinformationen fehlerhaft sind.