BGH verhandelt zu Widerrufsrecht bei Fernabsatzvertrag

  

Am 16. März steht vor dem Bundesgerichtshof eine Verhandlung zur Frage an, inwieweit die Ausübung eines Widerrufsrechts bei einem Fernsabsatzvertrag rechtsmißbräuchlich sein kann. Diese Problematik betrifft auch den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen.

Der Kläger im Ausgangsverfahren hatte im Internet Matratzen bei einem Verkäufer gekauft, der mit einer „Tiefpreisgarantie“ geworben hatte. Nach Lieferung der Waren stellte der Kläger fest, dass es die Matratzen bei einem anderen Anbieter zu einem geringeren Preis gegeben hätte. Als sich aber der Verkäufer – trotz seiner „Tiefpreisgarantie“ – weigerte, die Differenz zum niedrigeren Preis zu erstatten, erklärte der Käufer den Widerruf des Fernabsatzvertrages.

Der Verkäufer ist der Auffassung, der Käufer mißbrauche das Widerrufsrecht; dessen Zweck sei es, dem Verbraucher die Möglichkeit zu eröffnen, die Ware zu prüfen. Hier seien aber nicht Produktmängel Grund für den Widerruf, sondern der Käufer wolle nur seine angeblich unberechtigten Forderungen aus der Garantie geltend machen.

Der Kläger, der Erstattung des Kaufpreises nach erklärtem Widerruf verlangte, war vor dem Amtsgericht und dem Landgericht erfolgreich. Der BGH wird nun zu klären haben, ob die Motivation des Kunden bei Ausübung seines Widerrufsrecht eine Rolle spielt:

Immer wieder heißt es, der Zweck des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag bestehe darin, dem Kunden die Möglichkeit zu geben, die Ware nach Erhalt prüfen zu können, wie ihm dies bei einem Kauf im Geschäftslokal des Verkäufers möglich wäre. Das Gesetz beschränkt allerdings das Widerrufsrecht nicht auf bestimmte Gründe; das Motiv des Käufers, den Widerruf zu erklären, ist unerheblich.

Beim Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen machen Banken regelmäßig geltend, der Darlehensnehmer mißbrauche sein Widerrufsrecht, wenn er „lediglich von niedrigeren Zinsen profitieren“ wolle. Auch hier beschränkt das Gesetz das Widerrufsrecht jedoch nicht auf bestimmte Fälle; das Motiv des Darlehensnehmers spielt nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Rolle.

Eine Entscheidung des BGH zum Widerruf bei Fernabsatzverträgen wird daher auch für die insoweit gleichgelagerte Problematik beim Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen von großem Interesse sein.

(Verhandlungstermin am 16. März 2016, 11.00 Uhr – VIII ZR 146/15 – Zur Frage des Widerrufsrechts in einem Fernabsatzvertrag)